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Jugendordnung

der Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wattenscheid e.V.

Inhalt

§ 1 Name und Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wattenscheid e.V. bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten vertretenden und benannten Mitarbeitenden bilden die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wattenscheid e.V. (nachfolgend Ortsgruppenjugend genannt).

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Oberste gleichberechtigte Ziele der DLRG-Jugend sind:
    1. Leben zu retten;
    2. einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten;
    3. die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten;
    4. auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv zu deren Lösung beizutragen;
    5. die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihren jeweiligen Lebenswelten.
  2. Zur Erfüllung dieser Ziele
    1. fördern wir durch kinder- und jugendspezifische Aktivitäten alle Maßnahmen, die Menschen davor bewahren, zu ertrinken;
    2. beschäftigen wir uns mit allen Fragen der Wasserrettung;
    3. wollen wir in unserer Arbeit und in der Arbeit des Gesamtverbandes Grundsätze und Arbeitsformen verwirklichen, die den Interessen, Bedürfnissen und dem Lebensgefühl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechen;
    4. schaffen wir Voraussetzungen für selbst organisierte Freizeitgestaltung;
    5. betreiben wir handlungsorientierte, präventive und kreative Jugendbildungsarbeit;
    6. geben wir Anregungen und machen Angebote im jugendpolitischen, ökologischen, gesundheitsfördernden, sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich;
    7. stellen wir das Schwimmen in den Mittelpunkt unserer sportlichen Aktivitäten;
    8. orientieren wir uns an den aktuellen fachlichen Standards der Jugendarbeit und verpflichten uns, die verbandliche Jugendarbeit konzeptionell und praktisch fortzuschreiben;
    9. motivieren und qualifizieren wir Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, ehrenamtliche Aufgaben und Verantwortung in der DLRG-Jugend zu übernehmen, und schaffen dafür die notwendigen Voraussetzungen;
    10. verbessern wir die Bedingungen für ehrenamtliches Engagement und setzen uns für dessen gesellschaftliche Anerkennung ein;
    11. unterstützen wir den Einsatz von hauptberuflichen Mitarbeitern;
    12. arbeiten hauptberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter auf und zwischen allen Verbandsebenen der DLRG-Jugend partnerschaftlich und gleichwertig zusammen;
    13. sichern wir die kontinuierliche Weiterbildung von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitern;
    14. fördern wir lokale Aktivitäten, regionale Kooperationen und überregionale Zusammenarbeit;
    15. entwickeln wir die vorhandenen Strukturen unseres Jugendverbandes weiter;
    16. ist eine partnerschaftliche und gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen der DLRG-Jugend und dem Stammverband unabdingbar;
    17. verpflichten wir uns zu Transparenz von Entscheidungsprozessen im innerverbandlichen Alltag;
    18. gestalten wir ein Umfeld, in dem sich Frauen und Männer, Mädchen und Jungen unabhängig von existierenden Rollenzuschreibungen gleichberechtigt entsprechend ihren Bedürfnissen engagieren können;
    19. respektieren wir gemeinsam vereinbarte (Verhaltens-)Regeln und individuelle Grenzen;
    20. sensibilisieren und befähigen wir Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu einem selbstverantwortlichen Umgang mit der eigenen Gesundheit sowie den eigenen Grenzen und die der Anderen;
    21. fördern wir die Inklusion von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
    22. leben wir eine Kultur der friedlichen Verständigung;
    23. setzen wir uns für die Erhaltung unserer ökologischen Lebensgrundlagen ein und entwickeln aktionsbezogene Umweltarbeit;
    24. messen und verbessern wir alle Aktivitäten der DLRG-Jugend hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit;
    25. suchen wir die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Organisationen und Initiativen.
  3. Die Ortsgruppenjugend übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3 Verhältnis zum Gesamtverband und Selbständigkeit

  1. Die Ortsgruppenjugend ist fester Bestandteil der DLRG Ortsgruppe Wattenscheid e.V. gemäß §11 der Satzung der DLRG Ortsgruppe Wattenscheid und an deren Satzung gebunden.
  2. Die Ortsgruppenjugend arbeitet selbstständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

§ 4 Ordnungsvorschriften

  1. In der Ortsgruppenjugend besitzen die Mitglieder im Alter von 12 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter, das Recht zu wählen und abzustimmen.
  2. Das Recht gewählt zu werden beginnt mit 16 Jahren. Beisitzer können bereits mit 12 Jahren gewählt werden.
  3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, eine Stimmenbündelung ist unzulässig.

§ 5 Organe

  1. Organe der Ortsgruppenjugend sind:
  2. der Ortsgruppen-Jugendtag (§ 6)
  3. der Ortsgruppen-Jugendvorstand (§ 7)

§ 6 Ortsgruppen-Jugendtag

  1. Der Ortsgruppen-Jugendtag ist das höchste Organ der Ortsgruppenjugend. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er definiert die Identität des Verbandes, stellt die strategische Ausrichtung der Ortsgruppenjugend sicher und bestimmt die strategischen Ziele und Aufgaben der Ortsgruppenjugend. Ihm obliegt die Finanzhoheit der Ortsgruppenjugend.
  2. Für die Durchführung des Ortsgruppen-Jugendtages finden die Regelungen für die Mitgliederversammlung gemäß der Satzung der DLRG Ortsgruppe Wattenscheid §§ 12-20 sinngemäße Anwendung, sofern diese Jugendordnung keine eigenen Regelungen vorsieht.
  3. Der Ortsgruppen-Jugendtag findet jährlich auf Einladung des Jugendvorsitzenden oder seines Stellvertreters statt.
  4. Er setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Jugendgruppe gem. § 1 dieser Ordnung, sowie den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendvorstandes gemäß § 7 (2).
  5. Die Aufgaben des Jugendtages sind insbesondere
    1. die Entgegennahme der Arbeitsberichte der Jugendvorstandsmitglieder,
    2. die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes,
    3. die Entlastung des Jugendvorstandes,
    4. die Wahl der Mitglieder des Jugendvorstandes gemäß § 7 (2),
    5. Wahl von 2 Kassenprüfern,
    6. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    7. die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Ressorts Finanzen und Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
    8. die Wahl der Delegierten zum Bezirksjugendtag der DLRG,
    9. die Änderung der Jugendordnung,
    10. die Beschlussfassung über Anträge an die Ortsgruppentagung,
    11. die Auflösung der Jugendgruppe.
  6. Der Jugendtag kann einzelnen gewählten Mitgliedern des Vorstandes gem. § 8 (2) dadurch das Misstrauen aussprechen, dass sie mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine/n Nachfolger/in wählt. Ein Antrag auf Misstrauensvotum kann von jedem stimmberechtigten Mitglied des Jugendtages gestellt werden und ist fristgerecht zu den Antragsfristen in Textform mit Nennung des Kandidierenden zu stellen.

§ 7 Der Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand stellt die Wahrnehmung der Grundsatzaufgaben für die Jugendgruppe auf Ortsgruppenebene sicher, insbesondere in den Bereichen außerschulische Kinder- und Jugendbildung, Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen, Personalentwicklung, Außenvertretung, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen. Er steuert und koordiniert die operativen Aufgaben.
  2. Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem Jugendvorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Jugendvorsitzenden,
    3. den Ressortleitern,
    4. den stellvertretenden Ressortleitern,
    5. den bis zu drei Beisitzern,
    6. dem vom Ortsgruppen-Vorstand entsandten Vertreter,
    7. den von dem Ortsgruppenjugendtag ernannten Ehrenmitgliedern.
  3. Die Besetzung der Jugendvorstandsmitglieder soll möglichst geschlechtsparitätisch erfolgen.
  4. Folgende Ressorts können gebildet werden:
    1. Schwimmen, Retten und Sport,
    2. Kindergruppenarbeit,
    3. Wirtschaft und Finanzen,
    4. Öffentlichkeitsarbeit,
    5. Fahrten, Lager und internationale Begegnungen.
  5. Die Mitglieder des Jugendvorstandes gemäß (2)a)-(2)e) werden vom Jugendtag für den Zeitraum eines Jahres gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung des Ergebnisses des jeweiligen Wahlganges, Wahl einer/eines Nachfolgenden mit Misstrauensvotum oder Amtsniederlegung. Beim Ausscheiden eines Jugendvorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Jugendvorstand das Amt bis zum nächsten Jugendtag neu kommissarisch besetzen.
  6. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse des Jugendtages und ist dem Vorstand verantwortlich.
    Die Aufgaben des Jugendvorstandes sind
    1. die Steuerung und Umsetzung der vom Jugendtag übertragenen strategischen Ziele und Aufgaben der Jugendgruppe,
    2. Verfolgung und Beratung von aktuellen kinder- und jugendpolitischen Themen und Beschlussfassung von Positionen unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidungen des Jugendtages,
    3. die Beratung und Aufstellung eines Haushaltsplanes und der mittelfristigen Finanzplanung der Jugendgruppe sowie laufende Kontrolle des Haushaltsvollzugs,
    4. der Vertretung der Jugendgruppe im Vorstand der Ortsgruppe, in den Gremien der DLRG auf Bezirksebene und gegenüber den Landesverbänden der DLRG-Jugend,
    5. der Kontakt zu Repräsentanten von Politik und Gesellschaft, aus Wissenschaft und Wirtschaft.
  7. der Erstellung von Berichten über die Bearbeitung und Erreichung der strategischen Ziele und Aufgaben der Jugendgruppen zur Vorlage auf dem Jugend- und dem Ortsgruppentag.
  8. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist von dem Jugendvorsitzende eine Sitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen. Zur Planung und Durchführung eindeutig begrenzter Aufgaben kann der Jugendvorstand Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.
  9. Der Jugendvorsitzende und sein Stellvertreter müssen von der ordentlichen Ortsgruppentagung bestätigt werden und werden damit stimmberechtigtes Mitglied des Ortsgruppenvorstandes.

§ 8 Ausführung der Jugendordnung

  1. Der Jugendtag erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Ausführung dieser Jugendordnung dienen.

§ 9 Änderung der Jugendordnung

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur im ordentlichen Jugendtag oder in einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einberufung zum Jugendtag bekannt gegeben werden.
  2. Bei sich aus dieser Jugendordnung ergebenden Unklarheiten gelten die entsprechenden Bestimmungen der übergeordneten Gliederung im Jugendbereich und, soweit dort nicht verankert wurde, die Bestimmungen des Stammverbandes.
  3. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Landesverbandsjugend.

§ 10 Auflösung der Jugendgruppe

  1. Die Auflösung der Jugendgruppe kann nur in einem zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jugendtag mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung der Jugendgruppe fällt deren Vermögen der Ortsgruppe Wattenscheid zu.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Diese Jugendordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Jugendtag am 25.01.2020 in Kraft.
  2. Der Vorstand der Ortsgruppe gab auf seiner Vorstandssitzung am 04.07.2019 seine Zustimmung zu dieser Jugendordnung.

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